Bundessozialgericht: Honorarhöhe ist Kriterium für Selbständigkeit
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat in einem Urteil vom 31. März 2017 (Az. B 12 R 7/15R), dessen Urteilsbegründung erst kürzlich veröffentlicht wurde, mit einem neuen Abgrenzungskriterium einen ersten Schritt in die von der ADESW schon lange geforderte Rechtssicherheit für den Einsatz selbständiger Experten gemacht. Erstmalig führt das Gericht in seinem Urteil aus, dass die Honorarhöhe und die dadurch gegebene Möglichkeit zur Eigenvorsorge ein Indiz für die Selbständigkeit darstellt.
In dem vor dem Gericht verhandelten Fall ging es um einen Heilpädagogen, der im Rahmen der öffentlichen Jugendhilfe auf Basis von Honorarverträgen im Auftrag eines Landkreises als Erziehungsbeistand Jugendliche zu Hause betreute. Neben seiner Vollzeitarbeit war er zwischen vier und sieben Stunden wöchentlich selbständig tätig und erhielt dafür ein Honorar von 40,00 bis 41,50 Euro je Betreuungsstunde. Der Heilpädagoge war von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) als scheinselbstständig eingestuft worden und hatte vom Landkreis Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert. Dagegen klagte der Landkreis und bekam jetzt auch dem Bundessozialgericht Recht.
Das BSG führte in seinen Entscheidungsgründen aus: „.Die Vereinbarung von Entgelten ist – von gesetzlichen Vergütungsordnungen abgesehen – Sache der Vertragspartner und Teil der Privatautonomie. Liegt das vereinbarte Honorar wie hier deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und lässt es dadurch Eigenvorsorge zu, ist dies jedoch ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit.“
Die ADESW fordert seit langem, die teilweise veralteten Prüfkriterien der DRV zu überarbeiten. Dabei haben wir immer wieder auf die Honorarhöhe als mögliches Abgrenzungskriterium hingewiesen. Durch die BSG-Entscheidung wurde dies nun endlich höchstrichterlich anerkannt.
Allerdings weist das BSG explizit darauf hin, dass die Höhe der Vergütung nur ein weiteres Kriterium im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist. Die Tätigkeit muss auch weitgehend weisungsfrei erfolgen und der Selbstständige darf nicht in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert sein.
Zum Urteil:http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=14624